Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

(i) Im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen steht der Begriff "Unternehmen" für Sabre Dental Products Limited und der Begriff "Kunde" für jede Person, Firma oder Gesellschaft, die dem oben genannten Unternehmen einen Auftrag erteilt. "Großbritannien" steht für das Festland von Schottland, England und Wales. Der Begriff "Bedingungen" steht für die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im vorliegenden Dokument aufgeführt sind, und schließt alle schriftlich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden getroffenen Sondervereinbarungen und –bedingungen ein. Der Begriff "Waren" steht für alle Produkte oder Materialien, die im Rahmen dieses Vertrages vom Unternehmen an den Kunden geliefert werden.

(ii) Alle eingegangenen Verträge, abgegebenen Preisangebote und sämtliche vom Unternehmen angenommenen Aufträge unterliegen ausschließlich den im vorliegenden oder umseitigen Dokument aufgeführten Bedingungen und keinen sonstigen, es sei denn diese werden ausdrücklich und in Schriftform zwischen dem Unternehmen und dem Käufer vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen alle früheren Vereinbarungen, Übereinkünfte und Abmachungen zwischen den Parteien.

2. LIEFERUNG

(i) Obwohl jede Bemühung unternommen wird, die Waren zu den vom Unternehmen angegebenen Terminen oder innerhalb der vom Unternehmen angegebenen Zeiträume zu liefern, sind solche Termine oder Zeiträume lediglich als ungefähre Angaben zu betrachten, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht ausschlaggebend, es sei denn dies wird ausdrücklich und in Schriftform zwischen Unternehmen und Kunden vereinbart. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung für wie auch immer verursachte direkte oder indirekte Verluste oder Schäden, die dem Kunden entstehen und die auf ein Versäumnis seitens des Unternehmens, die Waren zu besagten Terminen oder innerhalb besagter Zeiträume zu liefern, zurückzuführen sind.

(ii) Das Unternehmen ist in keinem Fall für durch eine Verspätung oder Nichtlieferung entstehende Verluste oder Schäden haftbar zu machen, falls die Lieferung durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder durch "höhere Gewalt" verhindert oder behindert wird. Der Begriff "höhere Gewalt" umfasst in diesem Zusammenhang alle Gründe, die nach vernünftigem Ermessen außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen (Naturereignisse, Krieg, Aufruhr oder Revolten, Blockaden, Embargos, Sabotage, Epidemien, Feuer, Unfälle, Streiks, Aussperrungen und andere Störungen durch Arbeitskampfmaßnahmen (ob im Betrieb des Unternehmens oder nicht), Verspätungen von Frachtführern sowie die Unfähigkeit zur Beschaffung von Materialien, Arbeitskräften oder Produktionsanlagen eingeschlossen, jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt).

(iii) In keinem Fall besteht ein Anspruch bei Verlusten, Schäden oder Mindermengenlieferung, falls (bei Waren, die ohne Prüfung oder Zählung angenommen werden) dem betreffenden Frachtführer und dem Unternehmen nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Wareneingang eine schriftliche diesbezügliche Mitteilung gemacht wird. Sollten die Waren nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem angekündigten Termin geliefert worden sein, so hat der Kunde dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit das Unternehmen Regress gegen den Frachtführer nehmen kann.

3 EIGENTUMSVORBEHALT UND GEFAHRENÜBERGANG

(i) Die Waren verbleiben im Besitz des Unternehmens, bis der Kunde alle dem Unternehmen von ihm bezüglich sämtlicher Konten geschuldeten Beträge vollständig bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Waren treuhänderisch zu verwahren und sie so zu lagern, dass sie eindeutig und ohne weiteres als Eigentum des Unternehmens zu identifizieren sind; sie sind desweiteren stets vom Eigentum des Kunden und vom Eigentum Dritter getrennt zu halten. Der Kunde hat die Waren außerdem in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sicherzustellen, dass ein angemessener und hinreichender Versicherungsschutz besteht.

(ii) Gefahrenübergang an den Kunden ist der Zeitpunkt der Lieferung der Waren an den Kunden, und der Kunde hat die Waren entsprechend gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren vor Bezahlung derselben hat der Kunde die Einnahmen jeglicher Versicherungszahlungen im Auftrag des Unternehmens treuhänderisch für das Unternehmen zu verwahren.

(iii) Das Eigentumsrecht des Kunden an den Waren erlischt, falls
a) er bei Ablauf der ihm im Rahmen des vorliegenden Vertrages eingeräumten Zahlungsfrist die Waren nicht vollständig bezahlt hat, oder
b) er in Konkurs geht oder bei seinen Gläubigern einen Antrag auf Vergleich stellt oder eine andere freiwillige diesbezügliche Vereinbarung trifft, oder
c) ein Konkursverwalter, Liquidator oder Verwalter für die Geschäfte des Kunden bestimmt wird.

(iv) Falls die Waren in andere Waren eingehen oder als Materialien für andere Waren verwendet werden, bevor eine vollständige Zahlung an das Unternehmen erfolgt ist, geht das Eigentumsrecht an der Gesamtheit solcher Waren an das Unternehmen über und verbleibt bei ihm, bis eine entsprechende Zahlung geleistet worden ist oder die anderen Waren an Dritte verkauft worden sind, und die im Rahmen des vorliegenden Vertrages festgelegten Rechte des Unternehmens an den Waren werden auf diese anderen Waren ausgeweitet.

(v) Falls der Kunde vom Unternehmen Waren zum Weiterverkauf erwirbt und diese Waren nicht gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrages bezahlt hat, so kann der Kunde die Waren als Vertreter des Unternehmens an Dritte verkaufen und liefern, vorausgesetzt der Kunde hinterlegt bis zur vollständigen, wie oben beschriebenen Bezahlung alle Verkaufserträge treuhänderisch für das Unternehmen auf einem getrennten Konto, das dem Unternehmen bekannt zu geben ist. Der Kunde überträgt dem Unternehmen hiermit bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung alle Rechte und Ansprüche, die der Kunde gegenüber seinen Kunden aus solchen Verkäufen hat

4. PREISKLAGE

Das Unternehmen kann auf einer Preisklage bezüglich des Preises der verkauften Waren bestehen, ungeachtet der Tatsache, dass das Eigentumsrecht unter Umständen noch nicht an den Kunden übergegangen ist.

5. GEFAHRENÜBERGANG

Sofern nicht anderweitig in Schriftform vereinbart, ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Kunden der Zeitpunkt, an dem die Lieferung der Waren als getätigt gilt. Der in Punkt 3 der vorliegenden Geschäftsbedingungen enthaltene Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Verantwortung des Kunden, für einen angemessenen Versicherungsschutz in Höhe des vollständigen Wiederbeschaffungswertes zu sorgen.

6. PREIS

(i) Alle Aufträge ohne Preise werden auf der Grundlage der am Versandtag gültigen Preisliste angenommen. Sofern nicht anderweitig hierin aufgeführt, verstehen sich alle Preise netto und unverpackt ab Werk, und der Kunde hat dem Unternehmen zuzüglich zum Preis alle weiteren Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die geltende Mehrwertsteuer und alle sonstigen jeweils geltenden Steuern oder Abgaben sowie alle weiteren Ausgaben, für die der Kunde im Rahmen der vorliegenden Bedingungen oder sonst wie zuständig ist, zu zahlen.

(ii) Die Preise unterliegen Aufschlägen, die nach dem Ermessen des Unternehmens zur Abdeckung folgender Kosten erforderlich sind:
(a) Realisierung von Wünschen des Kunden bezüglich der Änderung von Lieferung, Mengen, Designs oder Spezifikationen und/oder
(b) Verzögerungen, die durch Anweisungen des Kunden oder das Versäumnis des Kunden, angemessene Informationen oder Anweisungen zu geben, entstehen.

7. ZAHLUNG

Alle im Rahmen des vorliegenden Vertrages fälligen Zahlungen sind in der vom Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung des Unternehmens angegebenen Währung zu leisten. Ist die Zahlung im Rückstand, ist das Unternehmen berechtigt, Zinsen auf alle überfälligen Salden zu verlangen. Zinsen fallen auf Tagesbasis ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung bis zur tatsächlichen Zahlung an, und zwar in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. der National Westminster Bank, sowohl vor als auch nach einem Urteil. Falls ein Betrag nicht am Tag der Fälligkeit beglichen wird, behält sich das Unternehmen (ungeachtet etwaiger vorheriger Verzichterklärungen) das Recht vor, alle weiteren Lieferungen von Waren (ob den gleichen Vertrag oder einen anderen Vertrag betreffend) auszusetzen, bis alle Zahlungsrückstände beglichen wurden, und/oder Vorauszahlung des vollständigen Betrages für alle weiteren Waren zu verlangen, bevor solche weiteren Waren geliefert werden. Falls das Unternehmen aus irgendwelchen, auf das Verschulden des Kunden zurückzuführenden Gründen nicht in der Lage sein sollte, die Waren im normalen Geschäftsverlauf zu versenden, ist die vollständige Bezahlung der Waren als an dem Termin oder den Terminen fällig und zahlbar zu erachten, die im Rahmen der vorliegenden Bedingungen gelten würden, falls keine Verzögerung und kein Verschulden seitens des Kunden eingetreten wäre.

8. RÜCKTRITT UND RÜCKNAHME

(i) Sofern kein Verzug seitens des Unternehmens hinsichtlich der Waren vorliegt, dürfen keine Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens zum Zwecke einer Gutschrift oder einer Ersatzlieferung zurück gesandt werden. Aufträge, die dem Unternehmen erteilt und von diesem akzeptiert wurden, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens und Zahlung angemessener, vom Unternehmen in Rechnung gestellter Stornogebühren nicht storniert werden.

(ii) Falls der Kunde es versäumt, Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten oder eine Vergleichsvereinbarung oder sonstige Vereinbarung mit seinen Kreditoren trifft, oder wenn im Falle einer rechtsfähigen Handelsgesellschaft ein Konkursverwalter bestimmt wird oder ein Auflösungsbeschluss oder eine diesbezügliche gerichtliche Anordnung ergeht, oder wenn (falls es sich nicht um eine rechtsfähige Handelsgesellschaft handelt) ein Konkurseröffnungsbeschluss gegen den Kunden ergeht, oder falls der Kunde eine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages bricht, so kann das Unternehmen alle weiteren Lieferungen zurückstellen oder stornieren und den Vertrag, dessen Bestandteil diese Bestimmungen sind, als beendet behandeln, ohne dass sein Recht auf etwaige nicht bezahlte Kaufpreise für gelieferte Waren oder sein Recht auf Schadensersatzansprüche für in Folge erlittene Verluste hiervon berührt wird.

9. EXPORT

Falls der endgültige Bestimmungsort der Waren außerhalb Großbritanniens liegt, ist der Kunde für die rechtzeitige Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen wie Exportlizenz, Importlizenz, Ausfuhrgenehmigung oder andere behördliche Genehmigungen und für die Übernahme aller hiermit verbundenen Kosten verantwortlich, auch wenn eine solche Genehmigung vom Unternehmen beantragt werden kann. Das Unternehmen und der Kunde verpflichten sich, einander in jeder angemessenen Weise bei der Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen zu unterstützen. Das Unternehmen haftet nicht, falls eine solche Genehmigung verzögert, verweigert, widerrufen, eingeschränkt oder nicht erneuert wird, und der Kunde wird hierdurch nicht von seinen Vertragspflichten befreit.

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Die Haftung des Unternehmens, jeglicher Tochtergesellschaften seiner Holdinggesellschaft (wie in Kapitel 154, "Companies Act" definiert) und jeglicher Angestellten oder Vertreter, die sich aus Klagen oder Rechtsansprüchen jeglicher Art ergibt (einschließlich verspäteter Erfüllung, Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung oder Fahrlässigkeit) und sich auf die von diesem Vertrag abgedeckten Waren bezieht, ist auf den Gesamtbetrag des Preises begrenzt, der sich auf den Teil der Waren bezieht und für diesen zu zahlen ist, der Anlass der Klage oder des Rechtsanspruches ist, wobei die Haftung für durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verschuldete Todesfälle oder Personenschäden nicht solcherart begrenzt ist. Mit Ausnahme der ausdrücklich in den vorliegenden Bestimmungen vorgesehenen Fälle übernimmt das Unternehmen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Ausmaß keinerlei Haftung (einschließlich rechtswidriger Haftung) für Folgeschäden oder Schäden jeglicher Art, die auf Fehlerhaftigkeit, Versagen oder Nichteignung der vom Unternehmen gelieferten Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck zurückzuführen sind, auch wenn eine solche Fehlerhaftigkeit, Nichteignung oder ein solches Versagen auf Handlungen, Unterlassungen, Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verzug des Unternehmens, der oben genannten Tochtergesellschaften oder Vertreter oder auf sonstige Gründe zurückzuführen ist.

11. PRODUKTÄNDERUNGEN

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Design und/oder Konstruktion der Waren zur ändern oder zu modifizieren, falls dies nach Ansicht des Unternehmens keine negativen Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften oder Produktverwendung zur Folge hat.

12. GEHEIMHALTUNG

Der Kunde, seine Vertreter und Arbeitnehmer verpflichten sich, alle Informationen und Daten des Unternehmens, die vertraulicher Art und nicht der Öffentlichkeit bekannt sind, vertraulich zu behandeln und sie weder Dritten zu offenbaren, noch auf irgendeine Art zu verwenden, es sei denn im Zusammenhang mit den gelieferten oder zu liefernden Waren.

13. VERTRAGSÄNDERUNGEN UND VERZICHT

Änderungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Parteien. Ein Versäumnis oder Verzug seitens einer Partei, ein ihr im Rahmen des vorliegenden Vertrages zustehendes Recht oder Rechtsmittel (ganz oder teilweise) auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel oder den verbleibenden Teil desselben.

14. GÜLTIGKEIT

Jegliche Bestimmung des vorliegenden Vertrages, die ganz oder teilweise ungültig oder bei den zuständigen Gerichten nicht einklagbar ist, ist in dem Umfang dieser Ungültigkeit oder Einklagbarkeit als unabhängig zu erachten und hat keinerlei Auswirkung auf andere Bestimmungen oder Teile des Vertrages.

15. RECHT

Dieser Vertrag unterliegt englischem Recht, und im Rahmen des in England abgeschlossenen Vertrages erkennt der Kunde hiermit die nicht ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte an.

01/01/01